Allgemeine Geschäftsbedingungen


der Imprägnierwerk AG Willisau über den Verkauf von Holzprodukten.

Verkäuferin / Geltungsbereich

Verkäuferin für den Verkauf von Holzprodukten und Holzzubehör nach diesen AGB ist ausschliesslich die: Imprägnierwerk AG Willisau, Ostergauerstrasse 10, Postfach, CH-6130 Willisau (nachfolgend: Verkäuferin).

Für den Verkauf von Holzprodukten und Holzzubehör durch die Verkäuferin gelten ausschliesslich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen AGB abweichende Bestimmungen gelten nur, sofern die Verkäuferin diesen im Voraus schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

Offerte / Vertragsschluss

Kommt der Kaufvertrag nach diesen AGB nach vorgängig unterbreiteter Offerte der Verkäuferin zustande, hat die Offerte der Verkäuferin eine Gültigkeit von drei Monaten (massgebend für die Bestimmung dieser Frist ist das Ausstellungsdatum der Offerte). Der Vertragsschluss erfolgt stets mit Abgabe der  Bestellbestätigung/Quittung bzw. der entsprechenden Willenserklärung durch die Verkäuferin.

Kaufgegenstand

Gegenstand der Kaufverträge nach diesen AGB sind von der Verkäuferin produzierte und allenfalls imprägnierte Holzproduktesowie diverses Holzzubehör. Details (Masse, Menge) und Produkteigenschafen (Bearbeitung / Imprägnierung etc.) richten sich ausschliesslich nach den in der Bestellbestätigung bzw. Quittung der Verkäuferin gemachten Angaben (unverbindlich sind insbesondere die in den Prospekten der Verkäuferin gemachten Angaben).

Qualität der Holzprodukte

Qualitätsumschreibungen gelten jeweils nur für die Sicht- bzw. Vorderseite. Besondere Eigenschaften der Rückseite müssen stets separat und schriftlich vereinbart werden.

Die technischen Anforderungen an die Holzqualität richten sich nach den „Qualitätskriterien für Holz und Holzwerkstoff im Bau und Ausbau“ (Hrsg. Holzbau Schweiz / Holzindustrie Schweiz / Lignum,Holzwirtschaft  Schweiz / Waldwirtschaft Schweiz, 1.  Aufl., Ausgabe 2010). Die technischen Anforderungen an die Imprägnierung der Holzprodukte richten sich nach den Vorgaben des Lignum  Gütezeichens („druckimprägniert“), gemäss Reglement des Bewertungsverfahrens für druckimprägnierte Holzprodukte (Hrsg. Lignum,Holzwirtschaft Schweiz, Stand Januar  2012). Weichen die  Kaufgegenstände in Qualität und technischer Beschaffenheit in geringem Umfang von diesen Vorgaben ab, gilt dies nicht als Mangelim Sinne von Ziff. 9 und 10 dieser AGB.

Sofern sich die Beschaffenheit der Kaufgegenstände auf vorgegebene Werte bezieht, gelten ungünstige Abweichungen bis zu einem Wert von 5% als  unbeachtlich und begründen keine Mängel im Sinne von Ziff. 9 und 10 dieser AGB. Handelt es sich um speziell aufgegebene Bestellungen (Zuschnitte, Grösse etc.), akzeptiert der Käufer eine Mehrmenge von bis zu 10% zu den vereinbarten Bedingungen.

Holz- und Farbmuster

Holz- und Farbmuster gelten als unverbindliche Anschauungsstücke. Weichen die Kaufgegenstände in ihrer Beschaffenheit (Muster, Farbe, Grösse) in ge-ringem Masse von den Mustern ab, gilt dies nicht als Mangel im Sinne von Ziff. 9 und 10 dieser AGB

Erfüllungsort / Gefahrübergang Standardvariante:

Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist Erfüllungsort beider Parteien der Sitz der Verkäuferin. Der Kaufgegenstandwird dem Käufer ab Werk Willisau zur Verfügung gestellt(Abholmarkt). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung  des  Kaufgegenstandes geht nach dessen Übergabe auf den Käufer über.

Sondervereinbarung:
Sofern die Parteien als Erfüllungsort den Sitz des Käufers vereinbart haben (Schriftformerforderlich), obliegt  die Lieferung des Kaufgegenstandes der Verkäuferin.

Die Lieferung erfolgt in diesem Fall an dem von den Parteien vereinbarten Liefertermin. Die Verkäuferin ist berechtigt, mit der Lieferung ein von ihr ausgewähltes Transportunternehmen zu beauftragen. Vereinbarte Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Kurzfristige  Lieferverzögerungen  von bis zu 5 Werktagen berechtigen den Käufer insbesondere nicht dazu, vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz einzufordern oder Konventionalstrafen geltend zu machen.

Der Käufer hat den Kaufgegenstand am vereinbarten Liefertermin am Erfüllungsort anzunehmen. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, hat er der der Verkäuferin die dadurch entstandenen Mehrkosten zu erstatten.

Nutzen und Gefahr am Kaufgegenstand gehen mit dessen Übergabe am Erfüllungsort auf den Käufer über. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes (Gefahrübergang). Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer mit der Annahme in Verzug ist.

Kaufpreisund Zahlungsmodalitäten

Der Käufer ist zur Entrichtung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Bindend ist der in der Offerte (bzw. Bestellbestätigung/Quittung) der Verkäuferin genannte Kaufpreis. Alle in den von der Verkäuferin ausgegebenen Prospektengenannten Preise sind unverbindlich. Die durch eine allfällig vereinbarte Lieferung (Ziff. 6 dieser AGB) entstehenden Kosten werden im Gesamtpreis separat ausgewiesen.

Die Bezahlung hat innert 30 Tagen netto zu erfolgen(massgebend für die Berechnung dieser Frist ist das Ausstellungsdatum der Bestellbestätigung bzw. Quittung der Verkäuferin).

Bei Abholung des Kaufgegenstandes durch den Käufer und gleichzeitiger Entrichtung des vollen Kaufpreises wird ein Rabatt von 5% gewährt. Bei  Neukunden behält sich die Verkäuferin das Recht vor, jederzeit eine Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen (bei Vorauszahlung des vollen Kaufpreises wird ein Rabatt von 5% gewährt). Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, über den Käufer Bonitätsauskünfte und Zahlungserfahrungen im gesetzlich zulässigen Rahmen von Dritten einzuholen.

Eigentum

Der Kaufgegenstand verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Verkäuferin. Diese ist berechtigt, auf Kosten des Käufers einen Eigentumsvorbehalt im örtlich einschlägigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

Überprüfungs-und Rügeobliegenheit

Der Käufer hat den Kaufgegenstand bei der Übergabe auf Mängel zu überprüfen. Eine allfällige Mängelrüge hat unverzüglich nach Entdeckung des Mangels, spätestens jedoch innert 5 Werktagen nach Übergabe, schriftlich an die Verkäuferin zu erfolgen. Kommt der Käufer dieser Überprüfungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, gelten allfällige Mängel als genehmigt. Treten Mängel erst später zu Tage, hat der Käufer dies unverzüglich der Verkäuferin anzuzeigen. Versäumt der Käufer die unverzügliche Anzeige der später zu Tage getretenen Mängel, gelten sie ebenfalls als genehmigt.

Gewährleistungund Haftung

Die Verkäuferin übernimmt die Gewährleistung für die Mangelfreiheit der vereinbaren Beschaffenheit des Kaufgegenstandes in nachfolgend vereinbarten Umfang:

Bei Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes stehen dem Käufer ausschliesslich das Recht der Nachbesserung und Nachlieferung zu. Die Verkäuferin kann dabei  die  Gewährleistung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung (kostenlose Reparatur) oder Nachlieferung (gleichwertigen Ersatz) ausüben. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich und technisch umsetzbar, geht sie der Nachlieferungin jedem Fall vor. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Die Infolge einer Nachbesserung oder Nachlieferung entstehenden Ein- und Ausbaukosten werden von der Verkäuferin nicht übernommen.

Keinen Mangel im Sinne dieser Bestimmung stellen Abdrücke infolge Stapelleisten dar. Eine über die hier definierten Rechte hinausgehende Gewährleistung/Haftung der Verkäuferin wird im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. In jedem Fall ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Sofern gesetzlich zulässig, übernimmt die Verkäuferin keine Haftung insbesondere für:

  • mittelbare Schäden,
  • Mangelfolgeschäden,
  • entgangenen Gewinn und
  • sonstige Vermögensschäden. 

Eine Haftung der Verkäuferin für Schäden, die durch eine Hilfsperson verursacht wurden, wird im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. Die Verjährungsfristen für die vereinbarten Gewährleistungsrechte richten sich nach den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts; sie betragen maximal 2 Jahre.

Retoursendungen

Grundsätzlich erfolgt keine Warenrücknahme. Originalverpackte, unbeschädigte und nicht weiterverarbeitete Holzprodukte (Kaufgegenständeim Originalzustand) könneninnerhalb von 14 Tagen ausnahmsweise nach eigenem Ermessen der Verkäuferin zurückgenommen werden. Der Kaufpreis wird in diesem Fall nach Abzug einer Umtriebsentschädigung von mindestens 30% dem Käufer gutgeschrieben. Es ist keine Barauszahlung möglich. Sonderan-fertigungen und oberflächenbearbeitete Holzproduktewerden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

Schriftform

Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform und beidseitigen Unterzeichnung. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftlichkeits-klausel.Mitteilungenbetreffend  einen  Kaufvertrag nach diesen AGB oder dessen Abwicklung sind in deutscher Sprache zu verfassen und schriftlich oder in einer Form zu übermitteln, welche den Nachweis durch Text ermöglicht, wie namentlich Telex, Telefax und E-Mail.

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser AGB bzw. eines Kaufvertrages nach diesen AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, allfällig unwirksame Bestimmungen so zu ersetzen, dass der wirtschaftliche Zweck des Vertrages gewahrt wird.

Anwendbares Recht

Der nach diesen AGB geschlossene Kaufvertrag untersteht unter Ausschluss der Kollisionsnormen Schweizerischem Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) wird wegbedungen.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Willisau, Luzern (CH)

 

Stand der AGB: Januar 2017


der Imprägnierwerk AG Willisau über die Veredelung von Holzprodukten.

Unternehmerin / Geltungsbereich

Die vertraglich im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erteilte Bestellung zur Veredelung (Imprägnierung) von Holzprodukten wird durch die Imprägnierwerk AG Willisau, Ostergauerstrasse 10, Postfach, CH-6130 Willisau (Unternehmerin) ausgeführt.

Das zur Veredelung (Imprägnierung) von Holzprodukten eingegangene Vertragsverhältnis zwischen der Unternehmerin und dem Besteller richtet sich ausschliesslich nach den in diesen AGB festgelegten Bestimmungen. Von diesen AGB abweichende Bestimmungen gelten nur, sofern die Unternehmerin diesen im Voraus schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch für alle künftigen (hierin festgelegten) Vertragsverhältnisse zwischendem Besteller und der Unternehmerin, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

Offerte / Vertragsschluss

Sofern in der Offerte nicht anders definiert, haben Offerten der Unternehmerin eine Gültigkeit von drei Monaten (massgebend für die Bestimmung  dieser Frist ist das Ausstellungsdatum der Offerte). Der Vertragsschluss erfolgt stets mit Abgabe der Bestellbestätigung durch die Unternehmerin.

Umfang der Bestellung

Der  Umfang  der konkreten Bestellung zur Veredelung (Imprägnierung) von Holzprodukten (Ware) richtet sich nach den konkreten Angaben in der Offerte bzw. der Bestellbestätigung. Unverbindlich sind insbesondere die in den Prospekten  der Unternehmerin gemachten Angaben.

Ausführung der Bestellung durch die Unternehmerin

Die Unternehmerin ist zur persönlichen Ausführung der Bestellung verpflichtet. Sofern sie mit der Ausführung der Bestellung einen Dritten beauftragen möchte, hat sie dies dem Besteller im Vorfeld schriftlich anzuzeigen; der Besteller ist berechtigt, der Hinzuziehung  eines  Dritten im  Vorfeld zu  widersprechen; in diesem Fall haben die Parteien das Recht, sich vom Vertrag zu lösen. Die Unternehmerin ist verpflichtet, die Veredelung (Imprägnierung) der ihr vom Besteller gelieferten Holzprodukte entsprechend der in der Offerte bzw. Bestellbestätigung genannten Art vorzunehmen.

Die Unternehmerin ist verpflichtet, die ihr vom Besteller gelieferten Holzprodukte sorgfältig zu behandeln. Ihr obliegt dabei grundsätzlich die in ihrem eigenen Geschäftsbetrieb im Umgang mit eigens hergestellten Holzprodukten an den Tag gelegte Sorgfalt.

Vergütung

Der Besteller ist der Unternehmerin gegenüber zur Entrichtung der für die Bestellung vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die vollständige Begleichung der geschuldeten Vergütung hat innert einer Frist von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser  Zahlungsfrist, befindet sich der Besteller ohne vorherige Mahnung in Verzug. Ihm wird ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins von 8% berechnet.

Pflichten des Bestellers und sonstige Modalitäten

Um eine vereinbarungsgemässe Bestellausführung zu ermöglichen, ist der Besteller verpflichtet,

  • technisch einwandfreie Ware zu liefern (Holzprodukte insbesondere frei von Fäulnis),
  • die zu veredelnden Holzprodukte auf eigene Gefahr und Kosten am Sitz der Unternehmerin ab zuliefern,
  • der Unternehmerin die Ablieferung der zu veredelnden Holzprodukte mindestens 14 Tage im Voraus anzuzeigen
  • die nach Ausführung der Bestellung veredelten Holzprodukte auf eigene Gefahr und Kosten innerhalb einer dem üblichen Geschäftsgang entsprechenden Frist am Sitz der Unternehmerin abzuholen.

Er hat die Unternehmerin hierüber mindestens 3 Werktage im Voraus in Kenntnis zu setzen. Die Unternehmerin gewährt dem Besteller ihrerseits den Zugang zu den – entsprechend der Bestellung – veredelten Holzprodukten. Holt der Besteller die veredelte Ware nicht innert der vorgesehenen Frist ab, setzt ihm die Unternehmerin eine  Nachfrist von 1 Woche; lässt der Besteller auch diese Frist ungenutzt verstreichen, hat er der Unternehmerin innert 14 Tagen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu entrichten. Die Unternehmerin trifft insbesondere keine Pflicht, die veredelte Ware über die Nachfrist hinaus zu lagern. Eine Haftung der Unternehmerin für Schäden  an der während der Nachfrist an ihrem Geschäftssitz gelagerten Ware infolge höherer Gewalt oder Diebstahls gilt in jedem Falle als ausgeschlossen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware trägt allein der Besteller.

Sonstige Pflichten der Parteien

Die Unternehmerin trifft keine Pflicht, die ihr gelieferte Ware auf ihre Beschaffenheit (v.a. Fäulnis) zu überprüfen. Stellt sie aber Fäulnis an der gelieferten Ware fest, zeigt sie dies dem Besteller innerhalb einer dem üblichen Geschäftsgang entsprechenden Frist an (ausgesonderte Ware); der Unternehmerin steht in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Rücktrittsrecht vom nach diesen AGB geschlossenen Vertrag zu. Der Besteller hat die mit Fäulnis befallenen Holzprodukte innerhalb einer angemessenen Frist am Geschäftssitz der Unternehmerin abzuholen. Holt der Besteller die bereit gestellte Ware nicht innert der vorgesehenen Frist ab, setzt ihm die Unternehmerin eine Nachfrist von 1 Woche; lässt der Besteller auch diese Frist ungenutzt verstreichen, hat er der Unternehmerin innert 14 Tagen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu entrichten. Die Unternehmerin trifft keine Pflicht, die ausgesonderte Ware über die Nachfrist hinaus zu lagern. Eine Haftung der Unternehmerin für Schäden an der während der Nachfrist an ihrem Geschäftssitz gelagerten Ware infolge höherer Gewalt oder Diebstahls gilt in jedem Falle als ausgeschlossen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware trägt allein der Besteller.

Überprüfungs- und  Rügeobliegenheit des Bestellers

Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Abholung (spätestens jedoch beim Ablad am Zielort) zu untersuchen und der Unternehmerin jeden Mangel an der Ware unverzüglich, spätestens jedoch innert 5 Werktagen, schriftlich anzuzeigen. Kommt der Besteller dieser Überprüfungs- und Rüge-Obliegenheit nicht nach, gelten allfällige Mängel als genehmigt. Treten Mängel erst später zutage, hat der Besteller dies unverzüglich der Unternehmerin anzuzeigen. Versäumt der Besteller die unverzügliche Anzeige der später zutage getretenen Mängel, gelten sie ebenfalls als genehmigt.

Haftung der Unternehmerin

Die Unternehmerin haftet für die sorgfältige Ausführung der Bestellung in gesetzlich zwingendem Umfang.

Bei Mangelhaftigkeit des Werks steht dem Besteller, soweit eine  Beschränkung gesetzlich  zulässig  ist, ausschliesslich  das  Recht  der  Nachbesserung  zu. Ist eine Nachbesserung aus technischen Gründen ausgeschlossen, steht dem Besteller das Recht der Minderung zu.

Ist das Werk bereits verbaut worden, werden die infolge einer Nachbesserung entstehenden  Ein- und Ausbaukosten von der Unternehmerin nicht  übernommen.

Weitere Gewährleistungsrechte werden in gesetzlich zulässigem Umfang wegbedungen. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung der Unternehmerin ausschliesslich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

In gesetzlich zulässigem Umfang ausgeschlossen sind insbesondere das Recht auf Wandelung sowie das Recht auf Schadenersatz (insbesondere für Folgeschäden und Mangelfolgeschäden). Die Unternehmerin haftet insbesondere nicht für:

  • die Kompatibilität der veredelten Ware mit anderen Werken oder nachträglich angebrachten Komponenten,
  • die Einhaltung einschlägiger öffentlich rechtlicher Regulierungen  oder  sonstiger Vorgaben am Verwendungsort der Ware,
  • Mängel, die vom Besteller vorgängig genehmigt worden sind,
  • Mängel, die auf eigenes Verschulden des Bestellers zurückgehen. Die Haftung der Unternehmerin erlischt ersatzlos, wenn der Besteller im Anschluss an die Bestellausführung (Veredelung/Imprägnierung) – ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Unternehmerin – Substanzänderungen an der Ware vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.

Die Haftung der Unternehmerin ist ferner ausgeschlossen für Werkmängel, die vom Besteller vorgängig genehmigt worden sind. Dies gilt auch, wenn der Werkmangel auf ein Verschulden des Bestellers zurückzuführen ist.

Verjährung

Jegliche Ansprüche des Bestellers aus dem nach diesen AGB geschlossenen Vertrag verjähren spätestens 2 Jahre nach Abholung (Übergabe) der Ware. Wird die Ware entsprechend der Bestimmung in Ziff. 6 nicht fristgerecht abgeholt, gilt die erste Abholfrist als Ausgangspunkt für die Berechnung  der hier definierten Verjährungsfrist.

Beendigung des Vertrages

Die Gründe, bei deren Vorliegen der nach diesen AGB geschlossene Vertrag beendet werden darf, ergeben sich abschliessend aus den zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts. Kündigt der Besteller den Vertrag vor Fertigstellung der Bestellausführung, hat er die Unternehmerin im Sinne der obligationenrechtlichen Bestimmung des Art. 377 OR schadlos zu halten.

Schriftform

Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform und beidseitigen Unterzeichnung. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftlichkeitsklausel. Mitteilungen betreffend einen Vertrag nach diesen AGB oder dessen Abwicklung sind in deutscher Sprache zu verfassen und schriftlich oder in einer Form zu übermitteln, welche den Nachweis durch Text ermöglicht, wie namentlich Telex, Telefax und E-Mail.

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser AGB bzw. des nach diesen AGB geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, allfällig unwirksame Bestimmungen so zu ersetzen, dass der  wirtschaftliche Zweck des Vertrages gewahrt wird.

Anwendbares Recht

Der nach diesen AGB geschlossene Kaufvertrag untersteht unter Ausschluss der Kollisionsnormen Schweizerischem Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) wird wegbedungen.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Willisau, Luzern (CH).

 

Stand der AGB: Januar 2017


Allgemeine Informationen

Konditionen

  • Sämtliche Preise verstehen sich in CHF, exkl. MwSt., ab Werk abgeholt
  • Barzahlung und EC-Zahlung: 5% Barrabatt (ohne Web-Shop)
  • Preisänderungen und Preisfehler vorbehalten
  • Gültig sind die AGB der Imprägnierwerk AG Willisau, Januar 2018

Holzdeklaration

Schnittholz: Fichte (Picea abies) / Tanne (Abies alba), Herkunft: Schweiz / Europa
Eiche Quercus robur, Herkunft: Schweiz
Pfähle/Palisaden: Fichte (Picea abies) / Tanne (Abies alba) / Kiefernholz (Föhre, Pinus sylvestris), Herkunft: Schweiz/Belarus (FSC / PEFC zertifiziert)
Rundholz: Fichte (Picea abies) / Tanne (Abies alba), Herkunft: Schweiz/Deutschland
Duplex Kantholz: Fichte (Picea abies) / Tanne (Abies alba), Herkunft: Schweiz/Deutschland